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Obsorgeerklärung

Ab 1. Februar 2013 können Eltern von unehelichen Kindern eine gemeinsame Obsorgeerklärung im Sinne des § 177 Abs. 2 ABGB vor dem/der Standesbeamten/in abgeben. Diese Erklärung kann bei jedem österreichischen Standesamt abgegeben werden.

Die Obsorge des Kindes umfasst im wesentlichen Aufenthalt, Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und das Kind in diesen sowie anderen Angelegenheiten gegenüber anderen Personen zu vertreten.

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.

Die Eltern können am Standesamt im Zuge der Geburtsbeurkundung, persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit eine übereinstimmende Erklärung abgeben, dass beide mit der Obsorge betraut sind. Weiters muss bei getrennten Hauptwohnsitzen der Eltern, der Ort der hauptsächlichen Betreuung des Kindes angegeben werden.

Innerhalb von 8 Wochen ab ihrer Wirksamkeit, kann die Bestimmung ohne Begründung durch einseitige Erklärung eines Elternteils gegenüber dem/der Standesbeamten/in widerrufen werden.

Zuständig