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Namensbestimmung des Kindes

Seit 1. April 2013 gelten für die Familiennamensbestimmung des Kindes neue Regelungen.

Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Führt ein Elternteil einen Doppelnamen, von dem ein Teil der gemeinsame Familienname ist, so können die Erziehungsberechtigten auch diesen Doppelnamen zum Familiennamen des Kindes bestimmen.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden (entweder von Vater oder Mutter). Es kann auch ein aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeter Doppelname bestimmt werden. Dieser Doppelname ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Teilen zu trennen. Führen Vater oder Mutter einen Doppel-/Mehrfachnamen, müssen die Erziehungsberechtigten entscheiden, welche zwei Namensteile für den Doppelnamen verwendet werden.

Wird keine Bestimmung abgegeben, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter, auch wenn dieser ein Doppelname ist.

Zur Namensbestimmung für das Kind sind die mit der Obsorge betrauten Eltern berechtigt. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unverheiratet und besteht keine gemeinsame Obsorgevereinbarung, so ist allein die Mutter berechtigt, eine Familiennamenserklärung für das Kind abzugeben – das heißt, die Mutter muss persönlich zum Standesamt kommen.

Zuständig